Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und die dazugehörigen Verordnungen enthalten Bestimmungen zur umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 USG ist die Erzeugung von Abfällen soweit möglich zu vermeiden. Abfälle müssen gemäss Absatz 2 der Bestimmung in erster Linie verwertet werden. Absatz 3 regelt sodann, dass Abfälle umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden müssen.
Gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600) sorgen die Kantone dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien soweit möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Weiter sind die Kantone gemäss Artikel 13 Absatz 2 VVEA verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Sonderabfällen aus Haushalt und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen, getrennt gesammelt und entsorgt werden. Weiter sorgen die Kantone für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen sind gemäss Artikel 31b Absatz 1 USG die Kantone zuständig. Der Begriff der Entsorgung umfasst die Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung (Art. 7 Abs. 6bis USG). Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diese Zuständigkeit an die Gemeinden übergeben. Eine Ausnahme von der Entsorgungspflicht für Siedlungsabfälle besteht dann, wenn besondere Vorschriften des Bundes vorsehen, dass Abfälle vom Inhaber verwertet werden müssen oder von Dritten zurückgenommen werden müssen. In diesen Fällen sind die Inhaber der Abfälle für die Entsorgung zuständig. Eine solche Rücknahmepflicht der Hersteller, Händler und Importeure und damit eine Entsorgungspflicht des Inhabers besteht beispielsweise für Batterien (Anh. 2.15 Ziff. 5.2 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005, ChemRRV, SR 814.81) und für elektrische und elektronische Geräte (Art. 4 und 5 Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, VREG, SR 814.620). Abfälle, die nicht vom Gemeinwesen zu entsorgen sind, müssen die Inhaber entsorgen (Art. 31c USG).
Gemäss Artikel 32 Absatz 1 USG tragen grundsätzlich die Inhaber von Abfällen die Kosten für deren Entsorgung. Artikel 32a USG konkretisiert diesen Grundsatz für Siedlungsabfälle und schreibt vor, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Angaben auf die Verursacher überbunden werden. Für die Finanzierung der Entsorgung von Glasverpackungen und Batterien hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 32abis USG die Hersteller und Importeure von Getränkeverpackungen aus Glas und von Batterien dazu verpflichtet, je einer privaten, vom Bund beauftragten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten (Art. 9 ff. Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen, VGV, SR 814.621, Anh. 2.15 Ziff. 7 ChemRRV). Die Organisation verwaltet die Gebühr und verwendet sie für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlichrechtliche Körperschaften.
Für den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen enthält die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610) besondere Kennzeichnungs- und Bewilligungspflichten. Welche Abfälle als Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle gelten, regelt die Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1).
Die kantonalen Gesetzgebungen enthalten weitere Ausführungsbestimmungen zu den bundesgesetzlichen Vorschriften über die separate Sammlung und Entsorgung von Abfällen. Der Abfallwegweiser des Bundesamtes für Umwelt gibt detaillierte Informationen zu Ökologie und Finanzierung von separaten Sammlungen sowie zu politischen Vorstössen in diesem Bereich.
Darüber hinausgehend gibt es Vollzugshilfen des Bundes und Richtlinien, Empfehlungen oder Merkblätter der Kantone, welche bei spezifischen Fragen weiterhelfen können, zu finden auf www.abfall.ch unter dem Suchbegriff Merkblätter.