Gemeindesammelstellen sind auch eine Dienstleistung an die Bevölkerung. Ihre Wünsche und Bedürfnisse sollten beim Planen und Ausgestalten berücksichtigt werden. Der Kanton (bzw. die Gemeinde im Auftrag des Kantons, je nach kantonalem Recht) muss insbesondere folgende Abfälle aus Haushaltungen separat sammeln:
Für Sonderabfälle aus Haushaltungen und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen müssen die Kantone dafür sorgen, dass diese an geeigneten Sammelstellen (vorzugsweise beim Fachhandel) abgegeben werden können. Wegen dem benötigten Fachwissen bei der Sammlung von Haushalts-Chemikalien ist zu empfehlen, dass die Kantone diese Pflicht nicht an die Gemeinden delegieren. Eine Altölsammlung ist in der Gemeinde hingegen durchaus sinnvoll.
Nicht vom Bundesrecht vorgeschrieben sind Separatsammlungen für Abfälle, zu deren Rücknahme die Händler, Hersteller und Importeure verpflichtet sind (siehe Entsorgung über den Handel) oder die keine Siedlungsabfälle sind. Bei diesen Abfällen ist es der Gemeinde überlassen, ob sie Separatsammlungen durchführen will.
Die Gemeinde kann einen Zweckverband oder einen privaten Entsorger mit der Sammlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen beauftragen (Outsourcing).